Allgemeine Geschäftsbedingungen 

Allgemeines

  1. Allen Geschäften liegen diese Geschäftsbedingungen zugrunde. Abweichende Vereinbarungen, insbesondere widersprechende Geschäftsbedingungen, bedürfen immer unserer ausdrücklichen Zustimmung. 
  2. Absprachen mit Mitarbeitern des Lieferanten und deren Zusagen werden erst mit schriftlicher Bestätigung des Lieferanten wirksam. Verträge kommen ausschließlich aufgrund der schriftlichen Auftragsbestätigung des Lieferanten zustande. Angebote sind unverbindlich. Beschreibung sowie farbliche und technische Angaben über den Liefergegenstand sind unverbindlich. Der Lieferant behält sich Konstruktions- und Formänderungen sowie geringe Farbabweichungen bis zur Lieferung vor, wenn er diese Leistungsabweichungen nicht zu verantworten hat und auch nicht abwenden kann. Farbabweichungen sind bei Naturhölzern nicht vermeidbar und auch kein Grund zu einer Beanstandung. Die Struktur der Maserung ist vielfältig und unterscheidet sich bei dem gleichen Stamm durch Licht- und Sonnenverhältnisse oft erheblich

Zahlung und Lieferung

  1. Die Preise sind ab Werk berechnet ausschließlich Verpackung, Versendung und Montage. Sie beziehen sich auf die zum Zeitpunkt der Abgabe des Angebotes bestehenden Löhne und Materialpreise. Der Lieferant hat das Recht, eventuell zwischen Angebotsabgabe und Vertragsschluss auftretenden Preis- und Lohnerhöhungen zu berechnen. Auch solche Erhöhungen, die im Zusammenhang mit Waren oder Leistungen auftreten, die später als 4 Monate nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden sollen, sind zu berücksichtigen. Die nicht vereinbarten, aber notwendigen Arbeiten und/oder Arbeiten, die über den ursprünglichen Auftrag hinausgehen. werden nach Lohn- und Materialaufwand berechnet.
  2. Die Gefahr geht in allen Fällen mit Absendung der Ware auf den Besteller über. Die Lieferung erfolgt sobald die Selbstbelieferung erfolgt ist. Wird der Liefertermin nicht eingehalten, so ist der Besteller berechtigt, dem Lieferanten durch eine schriftliche Erklärung eine Nachlieferungsfrist von 6 Wochen zu setzen. Wird die Lieferung bis zum Ablauf der Nachlieferungsfrist nicht ausgeführt, kann der Besteller unter den Voraussetzungen des §326 BGB vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt muß unverzüglich. spätestens 8 Tage nach Ablauf der Nachlieferungsfrist schriftlich erklärt werden. Nachlieferungen oder verspätete Lieferung geben dem Besteller kein Recht auf Entschädigung für direkten oder indirekten Schaden, falls der Lieferant die Lieferstörung nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat.
  3. Ersatz des entgangenen Gewinns kann nicht verlangt werden, Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, sofern der Besteller nicht unverzüglich nach Bekannt werden des Schadens und Kenntniserlangung von dem Ersatzanspruch schriftlich eine Schadensmitteilung macht.
  4. Teillieferungen sind zulässig.
  5. Ist die Lieferung auf Abruf oder zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt vereinbart, so muss der Abruf schriftlich einen Monat vor dem gewünschten Liefertermin erklärt werden.
  6. Nimmt der Besteller die Ware nicht ab, so ist der Lieferant berechtigt nach Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verengen In letzterem Fall ist der Lieferant berechtigt, 25 % des Kaufpreises als pauschalierten Schadenersatzanspruch oder Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens zu verlangen.
  7. Die Zahlungen müssen unverzüglich, spätestens eine Woche nach Lieferung und Übersendung ohne jeden Abzug bar geleistet werden. Der Lieferant ist berechtigt. bei Überschreitung dieser Zahlungsfrist ohne Mahnung Zinsen in Höhe von 3 % über dem jeweils gültigen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens aber 7 % zu verlangen.
  8. Der Besteller ist berechtigt, die Aufrechnung mit unbestrittenen oder rechtskräftigen festgestellten Forderungen zu erklären. Zahlungen können nur zurückgehalten werden, wenn dem Besteller ein auf demselben Vertragsverhältnis beruhendes Zurückbehaltungsrecht oder Leistungsverweigerungsrecht zusteht

Eigentumsvorbehalt

  1. Der Lieferant behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Tilgung aller dem Lieferanten zustehenden und noch entstehenden Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, vor.
  2. Der Besteller ist zu einer Verarbeitung der gelieferten Waren im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftebetriebes berechtigt.
  3. Soweit durch die Verarbeitung das Eigentum an der Ware untergeht überträgt der Besteller dem Lieferanten schon jetzt zur Sicherung der Ansprüche nach Abs. 1 das Eigentum an dem durch die Verarbeitung entstehenden Gegenstand. Der Besteller ist verpflichtet, den durch die Verarbeitung entstehenden Gegenstand für den Lieferanten unentgeltlich zu verwahren.
  4. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der gelieferten Ware oder des durch die Verarbeitung entstehenden Gegenstandes jederzeit widerruflich im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt. Der Besteller tritt dem Lieferanten schon jetzt alle ihm aus der Weitenveräußerung und der Geschäftsbeziehung zu seinen Abnehmern im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen mit Nebenrechten ab. Die abgetretenen Forderungen dienen der Sicherung aller Ansprüche nach Abs. 1.
  5. Der Besteller ist zum Einzug der dem Lieferanten abgetretenen Forderungen berechtigt und verpflichtet, solange der Lieferant diese Ermächtigung nicht widerrufen hat. Die Einziehungsermächtigung erlischt ohne ausdrücklichen Widerruf, wenn der Besteller seine Zahlung einstellt. Der Besteller hat auf Verlangen des Lieferanten unverzüglich schriftlich mitzuteilen, an wen er seine Ware veräußert hat und welche Forderungen ihm aus der Veräußerung zustehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware oder über die an den Lieferanten abgetretenen Forderungen ist der Besteller nicht befugt. Er hat dem Lieferanten jede Beeinträchtigung der Rechte an der im Eigentum des Lieferanten stehenden Ware unverzüglich mitzuteilen. Kommt der Besteller mit seiner Zahlungspflicht gegenüber dem Lieferanten in Verzug oder verletzt er eine der sich aus dem Eigentumsvorbehalt ergebenden Pflichten, so wird die gesamte Restschuld sofort fällig. In diesen Fällen ist der Lieferant berechtigt, den Abnehmern des Bestellers die Abtretung der Forderung des Bestellers an den Lieferanten mitzuteilen und die Forderung einzuziehen.
  6. Kommt ein Besteller, der nicht im Handelsregister eingetragen ist, mit zwei aufeinanderfolgenden Ratenzahlungen ganz oder teilweise in Verzug, beträgt die Summe, mit deren Zahlung er im Verzug ist, mindestens den zehnten Teil des Kaufpreises, so wird der gesamte Restkaufpreis fällig.
  7. Der Lieferant verpflichtet sich, das ihm zustehende Eigentum an den Waren und an ihn abgetretenen Forderungen auf Verlangen des Bestellers an diesen zu übertragen, soweit deren Wert den Wert der dem Lieferanten insgesamt zustehenden Forderungen um 20 % übersteigt.

Gewährleistung

  1. Der Lieferant leistet für erkennbare und verborgene Mängel oder das Fehlen zugesicherter Eigenschaften innerhalb von 6 Monaten nach dem Tag der Ablieferung in der Weise Gewähr, daß er nach seiner Wahl die Ware nachbessert oder mangelfreie Ware nachliefert. Dem Besteller bleibt das Recht vorbehalten, bei Fehlschlagen dieser Behelfe wahlweise das Entgelt zu mindern oder den Vertrag rückgängig zu machen.
  2. Mängelrügen müssen unverzüglich schriftlich, spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Ablieferung der Ware und bei nicht offensichtlichen Mängeln innerhalb der Verjährungsfrist für den gesetzlichen Gewährleistungsanspruch erhoben werden. Bei Versäumung dieser Fristen können Gewährleistungsansprüche nicht mehr geltend gemacht werden.
  3. Der Lieferant kann die Auslieferung der nachgebesserten Ware oder der Ersatzlieferung von der gleichzeitigen Zahlung des rückständigen Entgeltes abhängig machen.
  4. Die Gewährleistungspflicht erlischt, wenn die gelieferte Ware verändert unsachgemäß behandelt oder verarbeitet wird. Für gebrauchte Ware wird keine Gewähr geleistet.
  5. Alle Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen; und zwar ohne Rücksicht darauf, aus welchem Rechtsgrund sie hergeleitet werden, es sei denn, der Lieferant hat den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt.
  6. Entstehen nach Annahme der Bestellung begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit und der Kreditwürdigkeit des Bestellers, so ist der Lieferant berechtigt, nach seiner Wahl entweder Barzahlung oder Sicherheitsleistung vor Lieferung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten und vom Besteller Ersatz seiner Aufwendungen zu verlangen.
  7. Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen oder des Liefergeschäfts unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet. eine neue Bestimmung zu vereinbaren, die dem mit der richtigen Bestimmung verfolgten Zweck am nächsten kommt
  8. Die Beziehung zwischen Lieferant und Besteller unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  9. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag - letzterer soweit gesetzlich zulässig - ist Dülmen. Dies gilt auch für Scheck- und Wechselklagen. Im übrigen gilt der Gerichtsstand Dülmen für Ansprüche im Wege des Mahnverfahrens und für den Fall, daß der Besteller nach Vertragsschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der deutschen Gesetze verlegt oder diese Örtlichkeiten zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.



VETTE REPRO- & BÜROBEDARFSCENTER GmbH
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